Spiegelnachrüstung bei Nutzfahrzeugen
Ab 2009 alles besser im Blick
Lkw, Zug- und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, die seit dem 1. Januar 2000 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen spätestens ab dem 31. März 2009 auf der Beifahrerseite mit Weitwinkelspiegeln und Nahbereichs- oder Anfahrspiegeln ausgerüstet sein.
Eine Nachrüstung ist nicht erforderlich, falls der Bereich, der durch die Rückspiegel einsehbar sein muss - das so genannte Spiegelsichtfeld - bereits durch die montierten Spiegel fast vollständig abgedeckt ist. Das schreibt die EG-Richtlinie 2007/38/EG für Rückspiegel vor.
Bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t müssen keine Rückspiegel nachgerüstet werden, wenn man nicht alle Spiegelteile bei ordnungsgemäßer Spiegeleinstellung mindestens 2,10 m über dem Boden liegen.
In Einzelfällen können die Spiegelsichtfelder nicht mit einem zusätzlichen Spiegel abgedeckt werden – aus technischen Gründen oder weil die Anschaffung im Verhältnis zu teuer wäre. Dann dürfen für die indirekte Sicht zusätzliche Spiegel angebracht werden - oder andere Einrichtungen wie zum Beispiel Kamerasysteme.
Seit dem 1. Oktober 2008 darf eine HU-Plakette nur noch zugeteilt werden, wenn die erforderlichen Spiegel vorhanden und die geforderten Spiegelsichtfelder abgedeckt sind.

